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   VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086   

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VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086 (https://dejure.org/2024,8199)
VG Regensburg, Entscheidung vom 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086 (https://dejure.org/2024,8199)
VG Regensburg, Entscheidung vom 26. März 2024 - RO 14 K 24.30086 (https://dejure.org/2024,8199)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; AsylG § 71 Abs. 1; AsylG § 71 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7; AufenthG § 60a Abs. 2 S. 1; RL 2008/115/EG Art. 5; VwVfG § 51
    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Folgeantrag, keine Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt, wenn ein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und keine neue Abschiebungsandrohung erlassen wird, Notwendigkeit eines (isolierten) ...

  • rewis.io

    Asylrecht, Herkunftsland: Nigeria, Folgeantrag, keine Prüfung von inlandsbezogenen Abschiebungshindernissen durch das Bundesamt, wenn ein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt und keine neue Abschiebungsandrohung erlassen wird, Notwendigkeit eines (isolierten) ...

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 15.02.2023 - C-484/22

    Bundesrepublik Deutschland (Retour d'un mineur sans ses parents) - Vorlage zur

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Zwar erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht ausgeschlossen, im Wege eines solchen Wiederaufgreifensantrages mit Blick auf die seit dem 27.02.2024 geltende Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, mit welcher im Wesentlichen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen wird, dass die in Art. 5 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) - Rückführungsrichtlinie (RRL) genannten Belange (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es zu deren Wahrung nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 28), eine Korrektur einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung zu erreichen, die nach altem Recht und damit unter Außerachtlassung der inlandsbezogenen Belange gemäß Art. 5 RRL erlassen wurde (vgl. zu dieser Möglichkeit ausführlich VG München, G.v. 6.3.2024 - M 10 K 24.30366 - juris Rn. 23 ff.).

    Es steht insbesondere auch die o.g. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die in Art. 5 RRL genannten Belange (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es zu deren Wahrung nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 28) nicht entgegen, weil nach der Regelung des § 71 Abs. 5 AsylG, welche auch ihrerseits keinen europarechtlichen Bedenken begegnet (vgl. hierzu VG Minden, B.v. 28.4.2021 - 1 L 741/20.A -, juris Rn. 71 ff m.w.N.), in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung und damit gerade keine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RRL ergeht.

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann weiter in Betracht kommen bei der Abschiebung in ein Aufnahmeland, in dem so schlechte humanitäre Bedingungen bestehen, dass der Aufenthalt dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt (EGMR, U.v. 21.1.2011 - Nr. 30696/06 - juris; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 26).

    Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (ausführlich dazu: BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 - juris Rn. 16 ff.).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kann weiter in Betracht kommen bei der Abschiebung in ein Aufnahmeland, in dem so schlechte humanitäre Bedingungen bestehen, dass der Aufenthalt dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt (EGMR, U.v. 21.1.2011 - Nr. 30696/06 - juris; BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 45/18 - juris Rn. 12; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 22 ff.; BayVGH, U.v. 21.11.2018 - 13a B 18.30632 - juris Rn. 26).

    Dies gilt aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42/18 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 25).

  • BVerwG, 23.08.2018 - 1 B 42.18

    Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots in Bezug auf Bulgarien;

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Dies gilt aber nur in ganz außergewöhnlichen Fällen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" sind mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung (BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42/18 - juris Rn. 9; BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 25).

    Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein "Mindestmaß an Schwere" (minimum level of severity) aufweisen (vgl. EGMR, U.v. 13.12.2016 - Nr. 41738/10 - juris Rn. 174; EuGH, U.v. 16.2.2017 - C-578/16 PPU - juris Rn. 68); es kann erreicht sein, wenn er seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält (s.a. BVerwG, B.v. 23.8.2018 - 1 B 42/18 - juris Rn. 11).

  • BVerwG, 29.06.2010 - 10 C 10.09

    Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; subsidiärer Schutz; Afghanistan;

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f.; BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 15).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2018 - A 11 S 241/17

    Gruppenverfolgung der Volkszugehörigen der Hasara in Afghanistan; Sicherheitslage

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Vielmehr muss sie bei zusammenfassender Bewertung des Sachverhalts und verständiger Würdigung aller objektiven Umstände dahingehend vorliegen, dass bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen eine ernsthafte Furcht vor der Rechtsgutverletzung gerechtfertigt ist, die für eine Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände also größeres Gewicht haben als die dagegen sprechenden Tatsachen, wobei auch die Zumutbarkeit eines mit der Rückkehr verbundenen Risikos und der Rang des gefährdeten Rechtsguts von Bedeutung sind (VGH Baden-Württemberg, U.v. 17.1.2018 - A 11 S 241/17- juris Rn. 515 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 12.02.2015 - 13a B 14.30309

    Für alleinstehende männliche arbeitsfähige afghanische Staatsangehörige ist, auch

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, U.v. 29.6.2010 - 10 C 10.09 - juris Rn. 14 f.; BayVGH, U.v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris Rn. 15).
  • VG München, 06.03.2024 - M 10 K 24.30366

    Asylrecht (Senegal), Rechtsänderung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG n.F. in

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Zwar erscheint es aus Sicht des Gerichts nicht ausgeschlossen, im Wege eines solchen Wiederaufgreifensantrages mit Blick auf die seit dem 27.02.2024 geltende Neuregelung des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG, mit welcher im Wesentlichen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Rechnung getragen wird, dass die in Art. 5 der RL 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über die gemeinsamen Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98 ff.) - Rückführungsrichtlinie (RRL) genannten Belange (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es zu deren Wahrung nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 28), eine Korrektur einer bestandskräftigen Abschiebungsandrohung zu erreichen, die nach altem Recht und damit unter Außerachtlassung der inlandsbezogenen Belange gemäß Art. 5 RRL erlassen wurde (vgl. zu dieser Möglichkeit ausführlich VG München, G.v. 6.3.2024 - M 10 K 24.30366 - juris Rn. 23 ff.).
  • VG Minden, 28.04.2021 - 1 L 741/20

    Abschiebungsandrohung Änderung der Sach- und Rechtslage Anwendungsvorrang des

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    Es steht insbesondere auch die o.g. Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union, wonach die in Art. 5 RRL genannten Belange (bereits) im Rahmen eines zum Erlass einer Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen sind und es zu deren Wahrung nicht genügt, wenn diese geschützten Interessen (erst) im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug der Rückkehrentscheidung geltend gemacht werden können, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken (EuGH, B.v. 15.2.2023 - C-484/22 - juris Rn. 28) nicht entgegen, weil nach der Regelung des § 71 Abs. 5 AsylG, welche auch ihrerseits keinen europarechtlichen Bedenken begegnet (vgl. hierzu VG Minden, B.v. 28.4.2021 - 1 L 741/20.A -, juris Rn. 71 ff m.w.N.), in diesen Fällen keine Abschiebungsandrohung und damit gerade keine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 RRL ergeht.
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    Auszug aus VG Regensburg, 26.03.2024 - RO 14 K 24.30086
    In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 - juris Rn. 89 ff.; EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 ff.) darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre".
  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • EGMR, 13.12.2016 - 41738/10

    Ausweisung, Krankheit, Sperrwirkung, Einreise- und Aufenthaltsverbot, Straftat,

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a.

  • BVerfG, 05.06.2013 - 2 BvR 586/13

    Anforderungen des Art 6 GG an ausländerrechtliche Maßnahmen der

  • BVerfG, 03.03.2000 - 2 BvR 39/98

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde eines libanesischen Asylbewerbers

  • BVerwG, 10.02.1998 - 9 C 28.97

    Verwaltungsprozeßrecht; Verwaltungsverfahrensrecht; Asylverfahrensrecht - Pflicht

  • BVerwG, 16.08.1993 - 9 C 7.93

    Asylverfahren - Familienasyl - Verfolgung - Gefahrenprognose - Mittelbare

  • BVerwG, 15.12.1987 - 9 C 285.86

    Ausgestaltung - Bedeutung - Entscheidungsverfahren - Bundesamt - Ausländerbehörde

  • BVerfG, 13.03.1993 - 2 BvR 1988/92

    Maßstäbe für die Beurteilung der Beachtlichkeit eines Asylfolgeantrags sowie die

  • VGH Bayern, 21.11.2018 - 13a B 18.30632

    Abschiebungsverbot: Berücksichtigung anerkannt schutzberechtigter

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 8.91

    Asylrecht - Asylbewerber - Verfolgungsmaßnahmen

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

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